Irgendwann in den sechziger Jahren haben alle europäischen Bahnverwaltungen ein Abkommen unterzeichnet, dass Güterwagen aus dem A-Land, die Waren von A-Land nach B-Land transportiert haben, solange im B-Land verwendet werden durften, bis sie wieder ein (geeignetes) Ladegut für das A-Land hatten. Dieses Abkommen wurde von (damals) beiden deutschen Bahnverwaltungen unterschrieben. So kann ein Güterwagen der DR in einem DB Güterzug jederzeit mitlaufen. Ferner hatte die DR immer wieder Güterwagen der DB angemietet.
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